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Fachwissen · SOKA-BAU

SOKA-BAU-Meldungen: Das müssen Bauunternehmer wissen

Julia Arici · Stand: 27. Oktober 2026

Wer einen Baubetrieb mit gewerblichen Arbeitnehmern führt, kommt am Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU kaum vorbei. Ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb betroffen ist, hängt davon ab, ob er in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt. Wenn ja, gehören regelmäßige Meldungen und Beiträge fest zur Lohnabrechnung.

Wofür die Sozialkasse zuständig ist

Die SOKA-BAU organisiert im Baugewerbe unter anderem das Urlaubsverfahren (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, ULAK) und die Zusatzversorgung (ZVK). Betriebe melden dafür Daten zu ihren Beschäftigten und führen Beiträge ab; die Kasse erstattet im Gegenzug Urlaubsvergütungen und weitere Leistungen.

Wo es typischerweise hakt

Was ein sauberes Meldewesen ausmacht

Entscheidend ist, dass die Meldung direkt aus der Lohnabrechnung entsteht und nicht separat nachgepflegt wird. Dann stimmen Lohnsummen, Stunden und Beschäftigungszeiten überein, und Rückfragen der Kasse lassen sich schnell beantworten. Die konkreten Fristen und Übermittlungswege legt die SOKA-BAU fest und aktualisiert sie; maßgeblich ist immer das aktuell geltende Verfahren auf soka-bau.de.

Was ich für Sie übernehme

Im Rahmen der laufenden Baulohn-Abrechnung übernehme ich das SOKA-BAU- und Urlaubskassen-Meldewesen: von der Einstufung der Beschäftigten bis zu den regelmäßigen Meldungen. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Betrieb steht, biete ich einen kostenlosen SOKA-BAU-Check an. Als Arbeitshilfe gibt es außerdem das Baulohn-Starter-Paket mit Vorlagen.

Hinweis gem. § 8 StBerG: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz und ersetzt weder Steuerberatung noch Rechtsberatung. Fristen und Beträge können sich ändern; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand.

Fragen zu Ihrer Abrechnung?

In einem kurzen Erstgespräch klären wir, was Ihr Betrieb braucht und welches Paket passt.

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